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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 24.02.2003
Aktenzeichen: 20 W 489/02
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 2003 | |
BGB § 2032 | |
BGB § 2041 | |
BGB § 2042 |
20 W 489/02
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
In der Notarbeschwerdesache
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3) - 10) gegen den Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 08.11.2002 am 24.02.2003 beschlossen:
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde wird der angefochtene Beschluss des Landgerichts vom 08.11.2002 abgeändert. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird abgewiesen. Der Beteiligte zu 1) hat die den Beteiligten zu 3) -10) im landgerichtlichen Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten; im übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Geschäftswert: 35.819 EUR.
Gründe:
Die an keine Frist gebundene weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3) -10) gegen den Beschluss des Landgerichts vom 08.11.2002, auf den Bezug genommen wird (Bl. 192 ff d. A.), ist als Rechtsbeschwerde statthaft (§ 15 Abs. 1 Satz 3 BNotO i.V. m. §§ 27 Abs. 1 FGG, 546, 547, 559, 561 ZPO n. F.) und formgerecht angebracht worden (§ 29 FGG). Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 3) - 10) hat die weitere Beschwerde im Namen der Beteiligten zu 3) - 10) eingelegt. Der Schriftsatz ist von ihm auch unterschrieben worden. Die weitere Beschwerde ist auch im übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel führt zur Abweisung der landgerichtlichen Beschwerde, weil der Beteiligte zu 1) keinen Anspruch gegen den Notar auf Auszahlung an sich hat. Das Landgericht hat übersehen, dass bei einer ungeteilten Erbengemeinschaft der einzelne Miterbe gegen den Willen anderer Miterben keinen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils des Kaufpreises für ein von der Erbengemeinschaft aus der Erbmasse verkauftes Grundstück hat. Der Kaufpreis steht vielmehr der Miterbengemeinschaft als Surrogat an dem verkauften Grundstück zu (§§ 2032, 2041 BGB). Eine Teilauseinandersetzung kann grundsätzlich nicht gegen den Willen eines Miterben verlangt werden (Palandt- Edenhofer(2003), § 2042 BGB Rn 17). Der einzelne Miterbe hat nur einen Anspruch auf die Zustimmung der anderen Miterben zur Auseinandersetzung. Seinen Individualanspruch kann er im Weg der Erbteilungsklage durchsetzen, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen (§ 2042 BGB).
Dieser Rechtsfehler macht eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht jedoch nicht erforderlich, denn der Sachverhalt ist insoweit geklärt, so dass der Senat selber entscheiden kann. In dem notariellen Kaufvertrag vom 05.11.2001 ist lediglich die Anweisung an den Notar enthalten, "über die eingegangenen Beträge zu Gunsten der Verkäufer erst zu verfügen, wenn die Umschreibung auf Käufer sichergestellt ist". Davon ist auch das Landgericht ausgegangen. Es hat sogar ausdrücklich festgestellt, dass sich weitere Regelungen hinsichtlich des hinterlegten Kaufpreises an die Erbengemeinschaft nicht finden. Mithin fehlt für einen Teilauskehrungsanspruch eines einzelner Miterben an sich jede Grundlage.
Soweit der Notar in seiner Abrechnung vom 22.03.2002 angekündigt hat, dass er die in dem Schreiben genannten Teilbeträge an die einzelnen Miterben auszahlen werde, sofern binnen Monatsfrist keine Einwendungen erhoben würden, kann der Beteiligte zu 1) daraus für seinen weitergehenden Anspruch nichts herleiten. Es ist keinerlei Einverständnis aller Miterben mit einer weiteren Auszahlung an den Beteiligten zu 1) ersichtlich. Insbesondere lässt sich aus der erfolgten Teilauskehrung nicht auf eine Einigung der Erben schließen, dass der Notar weitere Auszahlungen an einzelne Miterben zu leisten habe oder leisten dürfe. Deswegen kann auch dahinstehen, ob die von dem Notar in seiner Abrechnung vorgenommen Abzüge und Rückstellungen zu hoch sind oder nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a I 1 und 2 FGG. Die Wertfestsetzung ergibt sich aus §§ 131, 30 KostO.
Ende der Entscheidung
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